AGB True Audio


Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen

werden ausschließlicher Inhalt eines jeden mit

dem Kunden abgeschlossenen Vertrages, soweit

nicht einzelvertraglich und schriftlich von diesen

abgewichen werden soll.


Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen des Vertragspartners wird ausdrücklich wider-

sprochen!

 

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluß

 

Alle Angebote sind freibleibend.

 

Verträge kommen mit Unterzeichnung der Auf-

tragsbestätigung durch den Kunden und mit dem

dort fixierten Inhalt zustande.

 

 

§ 3 Mietgegenstände

 

Der Kunde hat Anspruch auf Überlassung von

Mietgegenständen mittlerer Art und Güte.

 

Soweit es True Audio nicht möglich sein sollte,

die konkret gewünschten Mietgegenstände zu

übergeben, behalten wir uns vor, jedenfalls gleich-

wertigen Ersatz zu beschaffen.

Ein solcher Ersatz gilt nicht als unbestellt im Sinne

von § 241 a BGB.

 

 

§ 4 Mietpreise

 

Mietpreise richten sich ausschließlich nach unserer

jeweils gültigen Preisliste. Der jeweilige Mietpreis

gilt nur die Übergabe der Mietsache bei Abholung

oder Anlieferung ab.

 

Die Kosten für Anlieferung und Abholung unserer-

seits werden im Einzelfall gesondert vereinbart und

berechnet.

Bei Abholung der Mietsache durch den Kunden trägt

dieser alle Kosten für Verpackung, Transport, Versi-

cherungen und mögliche weitere Kosten für Abgaben,

Gebühren und Zölle.

 

 

§ 5 Mietzeiten, Mietbeginn

 

Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes verein-

bart wird, bemißt sich die Mietdauer nach Kalender-

tagen. Hierbei sind Feiertage und Sonntage einge-

schlossen.

 

Der Tag der Übergabe der Mietsache zählt als erster,

der Tag der Rückgabe als letzter Miettag.

 

Ist mit dem Kunden die Abholung der Mietsache bei

uns vereinbart worden, so beginnt die Mietzeit mit

termingerechter Bereitstellung der betreffenden Ge-

genstände zur Abholung.

 

 

§ 6 Kaution

 

Bei Übergabe der Mietsache hat der Kunde, falls vorher vereinbart Zug um

Zug eine Kaution zu zahlen.

 

Die Kaution ist grundsätzlich in bar zu entrichten.

Die Rückzahlung einer hinterlegten Kaution nach

Rückgabe der Mietsache erfolgt erst nachdem es

uns möglich war, die Gegenstände auf Schäden zu

untersuchen und unsererseits keine Ansprüche mehr

gegen den Kunden bestehen.

 

 

§ 7 Grundsätze der Vermietung

 

1. Aus- /Anlieferung, Rückgabe und Abholung

 

Die Auslieferung/Übergabe der Mietsachen an den

Kunden sowie die Rückgabe derselben durch den

Kunden erfolgt grundsätzlich am, in der Auftragsbe-

stätigung angegebenen, Lager.

 

Anlieferung und Abholung von Mietsachen an bzw.

von einem vom Kunden bestimmten Ort bedürfen je-

weils der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

 

Bei Anlieferung bzw. Abholung stellt der Kunde

sicher, daß er selbst oder jedenfalls eine von ihm

autorisierte Person zum vereinbarten Zeitpunkt vor

Ort anwesend ist.

Soweit weder der Kunde noch ein von ihm Bevoll-

mächtigter bei Anlieferung anwesend ist, behalten

wir uns vor, die Mietsache am Anlieferungsort zu

hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Kunde die

vertragsgemäße und vollständige Lieferung an.

 

Unsere vertragliche Verpflichtung zur Anlieferung

von Mietgegenständen ist mit dem Transport bis

hinter die erste ebenerdige Tür erfüllt.

Entsprechendes gilt für die Abholung der Sachen

vom Kunden. Voraussetzung ist jedoch eine unge-

hinderte Anfahrtsmöglichkeit an den Anlieferungs-

/Abholungsort.

 

Zeitlicher Mehraufwand bei Anlieferung oder Ab-

holung, den der Kunde zu vertreten hat, wird in

Rechnung gestellt

 

Den vollständigen Erhalt der vertraglich vereinbarten

Mietsachen bestätigt der Kunde unterschriftlich bei

Anlieferung bzw. Abholung auf dem jeweiligen Lie-

ferschein.

Hiernach sind Beanstandungen des Kunden bezüg-

lich Fehlmengen ausgeschlossen.

Der Kunde verpflichtet sich weiter, die gemieteten

Gegenstände unverzüglich nach Erhalt auf erkenn-

bare Mängel hin zu untersuchen und diese uns eben-

falls unverzüglich anzuzeigen.

 

2. Pflichten beim Umgang mit Mietsachen

 

Soweit die Bedienung eines Mietgegenstandes be-

sondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert,

liegt diesem eine Bedienungsanleitung bei.

Der Mieter sichert zu, die Benutzung des betreffen-

den Mietgegenstandes nur unter Beachtung der

Bedienungsanleitung sowie ausschließlich durch

Personen vornehmen zu lassen, welche den ord-

nungsgemäßen, zweckentsprechenden Umgang und

pfleglichen Gebrauch sicherstellen können.


Bedienungsanleitungen stehen unter: http://www.trueaudio.de/service/manuals

zum Download bereit.

(Passwort wird nur auf Nachfrage an Kunden vergeben!)

 

Mietgegenstände, welche nicht über eine Bedienungs-

anleitung verfügen und die der Mieter nicht zweifels-

frei gefahrlos für den Gegenstand selbst oder für

Personen und/oder Sachen bedienen kann, wird er

nicht in Betrieb nehmen.

 

Elektrische und elektronische Gerätschaften sind nach

Gebrauch von der Stromversorgung zu trennen.

 

Eine Untervermietung der Mietgegenstände ist dem

Kunden untersagt.

 

Aufstell- und Anschlußarbeiten unsererseits erfolgen

nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung

und zu den jeweils geltenden Preisen.

 

Der Mieter verpflichtet sich uns gegenüber, während

der Mietzeit dafür zu sorgen, daß Dritte die Mietsa-

chen nicht beschädigen.

Beschädigung, Beschlagnahme oder Verlust von Miet-

gegenständen teilt der Mieter uns unverzüglich mit.

Spätestens bei Rückgabe der Mietgegenstände hat der

Mieter diesbezügliche Angaben zu machen.

 

Der Mieter haftet ab Erhalt der Mietsachen bis zu

ihrer Rückgabe für deren schuldhafte Beschädigung

oder deren Verlust unabhängig davon, ob Beschädi-

gung oder Verlust durch ihn selbst oder durch Dritte

verursacht wurde.

Diesbezügliche Schadensersatzansprüche gegen

Dritte tritt der Mieter auf Verlangen an TrueAudio ab.

 

3. Pflichten bei Rückgabe und Abholung

 

Die Mietgegenstände hat der Mieter zum vereinbar-

ten Zeitpunkt in dem Zustand zurück zu geben, den

diese bei Übergabe bzw. Lieferung hatten.

 

Insbesondere hat der Mieter dafür zu sorgen, daß die

Geräte mit allen dem Liefer- bzw. Abholumfang ent-

sprechenden Zubehörteilen und in den dafür vorgese-

henen Verpackungen an uns zurück gegeben werden.

 

Bei Abholung der Mietsachen durch uns sind diese

wie vor beschrieben verpackt und an einem Ort ge-

lagert vom Mieter bereit zu stellen. Der Abholungsort

ist vom Mieter ebenerdig und so zu wählen, daß eine

Abholung mit einem Transportfahrzeug problemlos

möglich ist.

Soweit die Mietgegenstände oder der Abholungsort

nicht den vorbezeichneten Kriterien genügen, wird

der zusätzliche Aufwand für Sortier- und Verpak-

kungsarbeiten, wegen zusätzlicher Transportwege

und -zeiten etc., unseren geltenden Preislisten ent-

sprechend berechnet.

 

Die Rückgabe wird dem Mieter schriftlich auf dem

Rückgabelieferschein bestätigt.

Ist der Mieter oder sein Bevollmächtigter nicht bei

der Abholung anwesend, kann der diesbezügliche

Rückgabelieferschein bei uns nachträglich angefor-

dert werden.

 

Insbesondere bei technischen Gerätschaften oder ei-

ner Vielzahl von Mietgegenständen, kann eine Über-

prüfung auf Schäden oder Vollzähligkeit nicht sofort

bei Rückgabe oder Abholung erfolgen. Der Mieter

erklärt sein Einverständnis, daß wir diese Kontrollen

erst in unseren Geschäftsräumen durchführen, wobei

sichergestellt wird, daß bis zur Kontrolle keine Be-

schädigungen oder Verluste eintreten.

Selbstverständlich kann der Mieter bei der Kontrolle

nach vorheriger Absprache anwesend sein.

 

 

§ 8 Überschreitung von Mietzeiten

 

Kommt es, aus vom Mieter zu vertretenden Gründen,

zur Überschreitung der vereinbarten Mietzeiten, so

behalten wir uns das Recht vor, dies entsprechend den

im Mietvertrag vereinbarten Konditionen zusätzlich zu

berechnen. Dem Mieter verbleibt jedoch der Nachweis,

daß uns durch die von ihm zu vertretende Verspätung

kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

Nach Überschreitung der vereinbarten Mietzeit fordern

wir den Mieter unter Fristsetzung auf, die Mietgegen-

stände zurück zu geben bzw. mit uns einen Termin zur

Rückholung innerhalb dieser Frist zu vereinbaren.

Läßt der Mieter diese Frist fruchtlos verstreichen, be-

halten wir uns vor, unbeschadet weitergehender Scha-

densersatzansprüche, statt der Rückgabe/Rückholung

Schadensersatz in Höhe der Kosten für gleichartige,

neuwertige Gegenstände zu verlangen.

 

 

§ 9 Schadensersatz bei Verlust und Beschädigung

 

Unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche

haftet der Mieter uns gegenüber bei Verlust oder irrepa-

rabler Beschädigung auf Ersatz der Kosten für die

Wiederbeschaffung eines gleichartigen, neuwertigen

Gegenstandes.

Nach Erstattung der Kosten für die Wiederbeschaffung

kann der Kunde Übereignung der zerstörten, irreparab-

len Sache verlangen. Letzteres hat der Mieter uns ge-

genüber schriftlich und spätestens einen Monat nach

Geltendmachung unserer Schadensersatzansprüche

mitteilt. Sollte der Mieter jedoch vor Ablauf dieser

Monatsfrist Schadensersatz geleistet haben, ohne die

Übereignung des beschädigten Gegenstandes uns

gegenüber schriftlich eingefordert zu haben, sind wir

berechtigt, den Gegenstand zu entsorgen.

 

Im Falle reparabler Beschädigung der Mietsache hat

der Mieter – unbeschadet weitergehender Schadenser-

satzansprüche unsererseits – die Reparaturkosten zu

erstatten.

 

 

§ 10 Rücktritt, Stornierung, Kündigung

 

Kündigung oder Stornierung des Mietvertrages seitens

des Mieters bedürften der Schriftform.

 

Kündigt oder storniert der Mieter den Mietvertrag

oder tritt er aus Gründen, die nicht von uns zu vertre-

ten sind, vom Mietvertrag zurück, sind wir berechtigt,

wie folgt pauschal zu berechnen:

 

bis 20 Tage vor Mietbeginn: 20 %,

bis 7 Tage vor Mietbeginn: 50 %,

bis 3 Tage vor Mietbeginn: 70 %,

später als 3 Tage vor Mietbeginn: 90 %

 

des Auftragswertes.

 

Maßgeblich ist hierbei jeweils der Zugang der Erklä-

rung des Mieters bei uns.

Haben wir bereits mit der vertraglich vereinbarten

Anlieferung der Mietgegenstände begonnen, so ist der

gesamte Auftragswert zu zahlen.

 

Dem Mieter bleibt die Möglichkeit nachzuweisen, daß

uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden ent-

standen ist.

 

 

§ 11 Haftung des Vermieters

 

Wir haften unbeschränkt für Personenschäden, welche

aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverlet-

zung unsererseits, eines gesetzlichen Vertreters oder

Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Ferner haften

wir nur unbeschränkt bei Vorsatz oder grobe Fahrläs-

sigkeit unsererseits oder seitens gesetzlicher Vertreter

und Erfüllungsgehilfen.

 

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht unser-

erseits lediglich für Schäden aus der Verletzung wesent-

licher Vertragspflichten, jedoch nur bis zum Fünffachen

des Netto-Auftragswertes und beschränkt auf Schäden,

mit denen im Zusammenhang mit der Vermietung der

vertraglich bezeichneten Gegenstände sowie der ver-

traglich geschuldeten Leistung im Übrigen typischer-

weise zu rechnen ist.

 

Eine verschuldensunabhängige Haftung i.S.v.

§ 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB wird ausdrücklich

ausgeschlossen.

 

 

§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

Wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Son-

dervermögen ist, ist Bonn Gerichtsstand für alle im

Rahmen der Geschäftsbeziehung entstehenden Strei-

tigkeiten.

 

Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

welche ganz oder zum Teil nicht Vertragsbestandteil

geworden oder unwirksam sind, haben auf die Wirk-

samkeit des Vertrages im Übrigen keinen Einfluß.